Algemeine Geschäftsbedingungen
Algemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines :
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- "Lieferant" – Vepa Bins Groothandel B.V., Petgear Commerciële Dienst B.V., TTP Commerciële Dienst B.V., Higgins International Commerciële Dienst B.V., Pet Style Living Commerciële Dienst B.V., alle mit Sitz in Den Helder;
- "die andere Partei" - die andere Partei, die an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden ist;
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1.
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Transaktionen und Vereinbarungen - unabhängig von ihrer Bezeichnung - (sofern nichts anderes vereinbart ist), an denen der Lieferant beteiligt ist, sowie auf deren Umsetzung im weitesten Sinne des Wortes.
1.2.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit der Lieferant dem schriftlich zugestimmt hat. Abweichungen gelten nur für das Angebot, die Lieferung oder den Vertrag, für den sie gemacht werden.
1.3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Lieferanten erst, wenn dieser sie schriftlich akzeptiert hat.
Artikel 2: Angebote.
2.1.
Alle Angebote und Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Der Lieferant ist erst gebunden, wenn ein Angebot oder eine Bestellung der Gegenpartei vom Lieferanten schriftlich angenommen oder das Angebot oder die Bestellung vom Lieferanten ausgeführt worden ist.
2.2.
Der Inhalt von Katalogen, Prospekten, Drucksachen etc., Preislisten und Anhängen zu Angeboten bindet den Lieferanten nicht, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Artikel 3: Vereinbarung.
3.1.
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen kommt ein Vertrag mit dem Lieferanten erst zustande, nachdem der Lieferant diese Bestellung schriftlich angenommen oder bestätigt hat, wobei das Datum der Bestätigung maßgeblich ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den Vertrag korrekt wiedergibt, es sei denn, die Gegenpartei hat dem unverzüglich schriftlich widersprochen.
3.2.
Spätere Nebenabreden oder Änderungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
3.3.
Bei Verträgen, bei denen nach Art und Umfang kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wurde, gilt die Rechnung als zutreffend und vollständig, es sei denn, dass innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum eine Beanstandung vorliegt.
3.4.
Ist der Inhalt des Angebots und der Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden sind, ist die Auftragsbestätigung das einzige Dokument, das die Parteien bindet.
Artikel 4: Preise.
4.1.
Preise und Konditionen für (freie) Lieferungen vom Lieferanten entnehmen Sie bitte der Preisliste, dem Katalog oder dem Angebot.
Sofern nicht anders angegeben (in der Preisliste, dem Katalog oder dem Angebot), gelten die Preise für Lieferungen vom Lieferanten:
- ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle;
- einschließlich der Kosten für Verpackung, Be- und Entladung und Versicherung;
- in Euro angegeben, werden allfällige Wechselkursänderungen in Rechnung gestellt.
4.2.
Wenn und soweit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist der Lieferant berechtigt, den Bestellpreis im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer der Selbstkostenpreise entsprechend zu erhöhen und das alles unter Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben. mit der Maßgabe, dass bereits bekannte zukünftige Preiserhöhungen mit der Auftragsbestätigung angegeben werden müssen.
Artikel 5: Lieferzeit.
5.1.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die Adresse der Gegenpartei.
5.2.
Die Angabe der Lieferzeit ist stets annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Angegebene Lieferfristen können niemals als Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.3.
Der Lieferant ist berechtigt, in Teilen zu liefern und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
5.4.
Die Überschreitung der Lieferzeit berechtigt die andere Partei nicht zu Schadenersatz, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
In anderen Fällen hat die Gegenpartei nur dann Anspruch auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie den Lieferanten diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt hat und die Gegenpartei ihr noch eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gesetzt hat.
5.5.
Die Sache erfolgt auf Gefahr der Gegenpartei ab Lieferung, auch wenn das Eigentum noch nicht übergegangen ist.
Die Gegenpartei bleibt daher zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, unabhängig davon, ob sich die Ware aus einer Ursache verschlechtert, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen ist, und auch wenn die Gegenpartei die Ware unter ihrem Protest in Empfang nimmt.
5.6
Der Lieferant ist berechtigt, von der Gegenpartei eine Vorauszahlung zu verlangen und ist erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde diese Vorauszahlung geleistet hat.
Artikel 6: Transport und Risiko.
6.1.
Die Art des Transports / Versands wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Lieferanten bestimmt.
6.2.
Spezielle Wünsche der Gegenpartei bezüglich Transport / Versand werden nur auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei ausgeführt.
6.3.
Die Gegenpartei hat kein Recht zu verweigern die Entgegennahme der verkauften Ware oder deren Rücksendung, es sei denn, der Lieferant hat dem schriftlich zugestimmt. Wenn die Gegenpartei die Ware zurücksendet, ohne dass der Lieferant dem schriftlich zugestimmt hat, und der Lieferant sie erhält, erfolgt dies immer auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Die Sendung wird vom Lieferanten auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei gelagert und zur Verfügung der Gegenpartei aufbewahrt, ohne dass daraus die Richtigkeit einer Beanstandung abgeleitet wird.
6.4.
Verweigert die Gegenpartei die Annahme der zu liefernden Ware, Der Lieferant lagert diese Waren auf Kosten und Gefahr der anderen Partei. In diesem Fall hat der Lieferant das Recht, die Auflösung des Vertrags zu fördern, unbeschadet seines Rechts auf vollständige Entschädigung.
6,5
Wenn die Gegenpartei zwischen 8 und 17 Uhr nicht anwesend ist, um die zu liefernde Ware in Empfang zu nehmen, die Fracht- und Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.
Artikel 7: Reklamationen.
7.1.
Die Gegenpartei kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung des Mangels protestiert hat oder vernünftigerweise hätte feststellen müssen, mit dem Lieferanten schriftlich und unter Angabe der Reklamation und Angabe der Bestellnummer.
7.2.
Als maßgebliche Frist gilt innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware und/oder Lieferung des Werkes und/oder Beendigung der Dienstleistungen, ausgenommen ein Samstag, ein Sonntag und allgemein anerkannte Feiertage.
7.3.
Reklamationen wegen Mangels oder Abweichung von der angegebenen Spezifikation oder äußerlich sichtbarer Schäden müssen, um gültig zu sein, auf der Entgegennahme durch die andere Partei vermerkt werden. Der Lieferant haftet nicht für branchenübliche Abweichungen, einschließlich des betreffenden Artikels, oder für geringfügige technische oder unvermeidbare Abweichungen in Bezug auf Qualität, Farbe, Maße, Volumen, Dicke, Gewicht usw.
Wenn die Gegenpartei der Ansicht ist, dass die vom Lieferanten gelieferten Waren nicht dem entsprechen, was der Lieferant verkauft hat, Er hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Besichtigung der gelieferten Ware zu geben. Waren, die von der Gegenpartei bereits verarbeitet oder weiterverkauft wurden, gelten als von ihr genehmigt und abgenommen. In allen Fällen, in denen die Lieferung kostenlos erfolgt, hat die Gegenpartei das Recht, die Ware auf eigene Kosten für den Versand freizugeben, sofern sie den Lieferanten rechtzeitig über die beabsichtigte Prüfung informiert.
7.4.
Die Gegenpartei muss Reklamationen über Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt schriftlich beim Lieferanten einreichen, unter Angabe der Rechnungsnummer und Beschreibung der Beanstandung.
7.5.
Ist die Beanstandung berechtigt, hat der Lieferant nach seiner Wahl entweder eine angemessene Entschädigung bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware, auf die sich die Beanstandung bezieht, zu leisten oder die gelieferte Ware kostenlos zu ersetzen, gegen die Rückgabe der ursprünglich gelieferten Ware durch den Vertragspartner. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, weitergehenden Schadensersatz zu leisten und mittelbare Schäden zu ersetzen. Bei Beanstandungen gilt jede Teillieferung als separater Verkauf.
Artikel 8: Haftung.
8.1.
Der Lieferant kann von der anderen Partei in keiner Weise für Schäden jeglicher Art und für die erlittenen Personen haftbar gemacht werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ergeben, es sei denn, dass diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten, beruhen. Der Lieferant ist nur dann zum Ersatz des erlittenen Schadens verpflichtet, wenn dieser Schaden auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist und der Lieferant gegen diesen Schaden versichert ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden an Waren, die dem Lieferanten von der Gegenpartei zur Verarbeitung und/oder Verarbeitung, Reparatur usw. angeboten wurden; Diese Angelegenheiten werden vom Lieferanten immer auf Kosten und Risiko der anderen Partei aufbewahrt und sind nicht durch eine Versicherung des Lieferanten abgedeckt.
8.2.
Der Lieferant kann in keiner Weise von der anderen Partei für Schäden jeglicher Art und von den Geschädigten haftbar gemacht werden, Waren oder Dienstleistungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Lieferanten ergeben, vom Lieferanten geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, aber von Dritten hergestellt, montiert oder geliefert werden, obwohl der Lieferant der anderen Partei, wenn möglich, die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen wird, um von diesem Dritten Abhilfe zu verlangen.
8.3.
Die andere Partei stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, gegen die sich der Lieferant nicht geltend machen kann die vorliegenden Bedingungen.
8.4.
Die Haftung des Lieferanten ist jederzeit auf den Rechnungsbetrag beschränkt, der der Gegenpartei in Rechnung gestellt wird oder zu berechnen ist. Wenn der Schaden für die Gegenpartei den Rechnungsbetrag übersteigt, hat die Gegenpartei nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn und soweit dieser Schaden durch eine vom Lieferanten abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
8.5.
Der Lieferant übernimmt niemals eine Haftung für Schäden, die aus Mängeln an Zeichnungen, Entwürfen, Materialien oder Teilen resultieren, die von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 9: Höhere Gewalt.
9.1.
Im Falle von Höhere Gewalt hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl und ohne gerichtliche Intervention die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass der Lieferant dazu verpflichtet ist, eine Entschädigung zu zahlen. Der Lieferant ist nur dann zur Wertersatzpflicht verpflichtet, wenn ihm im Zusammenhang mit einem nicht zurechenbaren Mangel ein Vorteil zukommt, den er bei ordnungsgemäßer Einhaltung nicht erhalten hätte. Die Entschädigung übersteigt nicht die Höhe des Vorteils, den der Lieferant in Anspruch genommen hat.
9.2.
Unter höherer Gewalt versteht man hier jeden Umstand, aufgrund dessen die Gegenpartei die Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten nicht mehr vernünftigerweise erwarten kann, Störungen im Unternehmen oder bei Lieferanten des Lieferanten, Nichterfüllung durch Lieferanten des Lieferanten, Transportstörungen, Streiks innerhalb und außerhalb des Unternehmens des Lieferanten, behördliche Maßnahmen, wozu mindestens Ein- und Ausfuhrverbote gehören.
9.3.
Der Lieferant ist berechtigt, vor Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die Vergütung für die Leistungen zu verlangen, die in Erfüllung des betreffenden Vertrages erbracht worden sind.
9.4.
den Lieferanten schriftlich benachrichtigt, ist der Lieferant verpflichtet, seiner Wahl gemäß 9.1 innerhalb von vierzehn Tagen nachzukommen.
Artikel 10:
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Vepa Bins
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